Firma Mustermann
Mit Pflege­sach­verstand zu Ihrem Recht(sanspruch).
 

 

Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, ...


1

den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren


2

einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen


3

auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken



4

die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen


5

bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren


6

über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren





Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben.


Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt.Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist.


(2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.


(Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/7a.html)





Meine Einschätzung dazu:


In Punkto Pflegeberatung bieten Pflegekassen häufig leider nur eine telefonische Beratung an, es besteht dennoch ein Anspruch auf eine Pflegeberatung vor Ort in der Häuslichkeit nach § 7a, Absatz 1 des elften Sozialgesetzbuches (individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind) und die Möglichkeit auf die Erteilung eines Beratungsgutscheines liegt deshalb im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vor.


Die Pflegekassen haben Verträge mit großen Dienstleistern (Spektrum K, Medical Contact, Compass, Kompass, WDS Care,...). Ich bin auch bei diesen Dienstleistern eingetragen/registriert und als Honorarkraft tätig. Nur wenige Pflegekassen beschäftigen eigene Pflegeberater im Rahmen einer Festanstellung. Was das soll fragen Sie? Überflüssige Bürokratie? Lobbyismus? Nun die Antworten darauf überlasse ich Ihrer Fantasie... :-)
"Fun Fact" : Wenn Sie eine Pflegeberatung bei Ihrer Pflegekasse beantragen und diese an einen der externen Anbieter weitergegeben wird, kann es sein, dass ich zu Ihnen komme - allerdings zu einem Bruchteil der Vergütung die ich erhalten würde, wenn Sie mich über die Kasse direkt beauftragen könnten.



 
 
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